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  • Gerichtsentscheidung

    VG Würzburg: Türkei, Kurde, Stattgabe, Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet, Vorbringen mit Belang für internationalen Schutz, erlittene Folter im Jahr 2006 oder 2007 sowie 2016, zwar kein räumlich-zeitlicher Zusammenhang zu Flucht, aber nicht ohne jeglichen Belang im Zusammenhang mit weiteren Gründen, wirtschaftliche Gründe nach Erdbeben sowie Verfolgung durch Kredithaie nicht allein fluchtauslösend, Vermutung aus Vorverfolgung nicht offensichtlich durch stichhaltige Gründe widerlegt, kein Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen, keine sonstigen hinreichend gravierenden Widersprüche und Unstimmigkeiten für Offensichtlichkeitsverdikt

    Beschluss vom 18.06.2025 – W 8 S 25.32525

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Schlagworte Schlagworte
  • aber nicht ohne jeglichen Belang im Zusammenhang mit weiteren Gründen
  • Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet
  • Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
  • erlittene Folter im Jahr 2006 oder 2007 sowie 2016
  • kein Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen
  • Kurde
  • Stattgabe
  • Türkei
  • Vermutung aus Vorverfolgung nicht offensichtlich durch stichhaltige Gründe widerlegt
  • Vorbringen mit Belang für internationalen Schutz
  • wirtschaftliche Gründe nach Erdbeben sowie Verfolgung durch Kredithaie nicht allein fluchtauslösend
  • zwar kein räumlich-zeitlicher Zusammenhang zu Flucht
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